§ 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2013 – 6 AZR 556/11Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - ZeitraumZitiert von 14
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 10
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2011 – 3 Sa 51/10Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 – 11 (1) Sa 1/03Zitiert von 1
- BGH, 02.07.2021 – V ZR 201/20Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer KapitalgesellschaftZitiert von 17
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/157#abs-1 (1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Eine Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 126 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/157#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/157#abs-3 (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/157#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.